23 – Unternehmensbewertung als Geschäftsfeld für Steuerberater

Beim Kauf oder Verkauf eines Unternehmens sind Steuerberater oft einer der  ersten Ansprechpartner für ihre Mandanten. Häufig wird der Steuerberater dabei aufgefordert, nicht nur die steuerlichen Auswirkungen des Kaufs bzw. Verkaufs darzustellen, sondern auch die Frage nach der Höhe des „angemessenen“ Kaufpreises zu beantworten.

Fachliche Voraussetzungen

Für eine Unternehmensbewertung sind vertiefte Kenntnisse der wichtigsten Bewertungsverfahren erforderlich. In der betriebswirtschaftlichen Literatur wird eine Vielzahl unterschiedlicher Bewertungsmethoden angeboten. Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat sich im IdW-Standard 1 „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ für das Ertragswertverfahren und für die Discounted-Cash-Flow-Methode entschieden. Bei der Bewertung von Klein- und Mittelbetrieben ist außerdem die gemeinsame Stellungnahme der BStBK und des IdW zu den „Besonderheiten bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts kleiner und mittelgroßer Unternehmen“ zu beachten. Für Klein- und Mittelbetriebe wird in dieser gemeinsamen Stellungnahme vorrangig das Ertragswertverfahren empfohlen. Einige Berufsorganisationen haben außerdem branchenbezogene Stellungnahmen zur Unternehmensbewertung herausgegeben (z.B. Bundesärztekammer, Bundesrechtsanwaltskammer, Bundessteuerberaterkammer, Zentralverband des deutschen Handwerks, Industrie- und Handelskammern).

Ertragswertverfahren

Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ergibt sich der Unternehmenswert aus dem Barwert der zukünftig erzielbaren Überschüsse des Unternehmens. Die voraussichtlichen Überschüsse werden durch eine Planungsrechnung ermittelt und mit einem risikoabhängigen Zinssatz auf den Kaufzeitpunkt abgezinst. Einzelheiten zur Planung der zukünftigen Überschüsse und zur Ermittlung des  angemessenen Zinssatzes ergeben sich aus den o.g. Stellungnahmen des IdW und der BStBK.

DCF-Methoden

Bei den Discounted-Cash-Flow-Methoden (DCF-Methoden) werden statt zukünftiger Gewinne die zukünftig erwarteten Cash Flows diskontiert, weil aus Sicht eines potenziellen Unternehmenskäufers insbesondere die tatsächlich  ausschüttungsfähigen Zahlungsüberschüsse bedeutsam sind und nicht nur die Gewinne aus einer Aufwands- und Ertragsrechnung, die evtl. gar nicht ausschüttungsfähig sind. Nur Beträge, die den Käufern tatsächlich zur Verfügung stehen, gehören bei diesen Methoden zum bewertungsrelevanter „Überschuss“.

Vereinfachte Bewertungsverfahren

In einigen Branchen wird bei der Bewertung von Unternehmen auch auf vereinfachte Bewertungsverfahren zurückgegriffen. Bei diesen Methoden wird ein branchenüblicher Multiplikator auf den nachhaltig erzielbaren Umsatz oder den nachhaltig erzielbaren Gewinn angewendet. Derartige Multiplikatoren unterstellen  meist ein branchentypisches „Durchschnittsunternehmen“ und berücksichtigen nicht die individuelle Kostenstruktur, Umsatzrendite oder weitere Besonderheiten  des zu bewertenden Unternehmens. Individuelle Abweichungen vom Branchen-durchschnitt werden allenfalls durch pauschale Zu- und Abschläge beim Multiplikator berücksichtigt.Diese vereinfachten Verfahren eigenen sich daher vorrangig für eine „Schnellbewertung“ des Unternehmens und zur Beantwortung der Frage, in welcher Größenordnung der Wert des Unternehmens ungefähr liegt.

Akquisition von Beratungsaufträgen

Analysieren Sie zunächst Ihren Mandantenstamm mit der Frage: „Welche Mandanten kommen vorrangig für eine Unternehmensbewertung in Frage?“ In vielen Fällen sind dies alle Mandanten, für die auch eine Nachfolgeberatung in Betracht kommen. Auswahlkriterien sind daher insbesondere: Lebensalter, Gesundheitszustand, Vermögensverhältnisse, familiäre Verhältnisse, Größe des Unternehmens bzw. Umfang des Betriebsvermögens und drohende ErbSt- Belastung. Auch Unternehmen, die stark von der persönlichen Mitarbeit des Mandanten abhängig sind, kommen für eine Unternehmensbewertung in Betracht. Da eine hohe Personenbezogenheit vom Käufern häufig als wertmindernd gewertet wird, sollte in diesen Fällen gemeinsam mit dem Mandanten geprüft werden, durch welche Maßnahmen die Personenbezogenheit bis zum Veräußerungszeitpunkt so weit wie möglich reduziert werden kann.

Kommunizieren Sie Ihr Beratungsangebot aktiv und offensiv, z.B. durch ein Mailing an alle in Betracht kommenden Mandanten und durch Flyer oder Merkblätter als Beilage zur Mandantenpost oder in der Wartezone der Kanzlei, Auch in Mandantenrundschreiben, auf Mandantenveranstaltungen und auf Ihrer Homepage können Sie auf das Beratungsangebot aufmerksam machen.  Die jährliche Jahresabschlussbesprechung eignet sich ganz besonders als „Aufhänger“ für dieses Thema. Denkbare Fragestellungen aus Mandantensicht sind: Was ist mein Unternehmen eigentlich wert? Welcher Preis ist voraussichtlich erzielbar, wenn ich das Unternehmen verkaufen will (aus Altersgründen) oder verkaufen muss (aus gesundheitlichen Gründen)? Wie wichtig ist der erzielbare Kaufpreis für die persönliche Altersvorsorge? Ist der Ruhestand bereits aus anderen Mitteln finanziell gesichert?“ Wie kann der Wert des Unternehmens bis zur Veräußerung systematisch gesteigert werden, um einen möglichst hohen Kaufpreis zu erzielen?

Honorargestaltung

Die Unternehmensbewertung ist eine mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbare Tätigkeit (§ 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG). Die Unternehmensbewertung ist jedoch keine Vorbehaltsaufgabe i.S.d. StBerG und fällt daher nicht unter die StBVV, so dass Honorare frei vereinbart werden können. Als Orientierungshilfe können Tages- und Stundensätze von Unternehmensberatern dienen, die jedoch oft sehr weite Bandbreiten aufweisen. In Honorarumfragen werden von Steuerberatern häufig Stundensätze von 150 – 200 Euro genannt, teilweise aber auch deutlich höhere Beträge. Die Vereinbarung von Festpreisen erleichtert erfahrungsgemäß den „Verkauf“ der Beratungsleistung. Natürlich sollte sich aber auch bei der Vereinbarung von Festpreisen letztlich ein angemessener Stundensatz ergeben. Die Vereinbarung von Festpreisen ist insbesondere möglich, wenn aufgrund von Erfahrungswerten abschätzbar ist, wie lange die Erstellung des Bewertungsgutachtens voraussichtlich dauern wird. In jedem Fall empfiehlt es sich, mit dem Mandanten eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, um spätere Honorarstreitigkeiten zu vermeiden.

Haftpflichtversicherung

Die Unternehmensbewertung ist als betriebswirtschaftliche Beratungsleistung häufig durch die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgedeckt. Zweifels-fragen sollen Sie ggf. vor der Auftragsannahme mit Ihrem Versicherer abstimmen. Außerdem können Sie ggf. im Innenverhältnis eine Haftungsbegrenzung vereinbaren.

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