18 – Honorargestaltung für betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen

Oder: Das Honorar für betriebswirtschaftliche Beratungen

Für viele Mandanten ist der Steuerberater auch Ansprechpartner für eine Vielzahl  betriebswirtschaftlicher Fragen. Zu den typischen Aufgabenstellungen gehören  insbesondere die Finanzierungsberatung, die Einrichtung einer Kostenrechnung, die Einrichtung eines Controllingsystems oder die Beratung bei Ertrags- und Liquiditätsproblemen im Mandantenbetrieb.

Dese nichtsteuerlichen Beratungen sind zwar mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar, es handelt sich jedoch nicht um Vorbehaltsaufgaben i.S.d. StBerG, so dass die StBVV für die Honorarberechnung in diesen Fällen nicht maßgebend ist.

Die Vergütung richtet sich daher nach den §§ 612 und 632 BGB, wonach die vereinbarte Vergütung bzw. (bei fehlender Vereinbarung) die übliche Vergütung zur Anwendung kommt. Die Honorare für betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen können daher grds. frei vereinbart werden. Als Orientierungshilfe können dazu die Tages- und Stundensätze von Unternehmensberatern herangezogen werden, die jedoch sehr weite Bandbreiten aufweisen. Die Stundensätze sind je nach Beraterqualifikation, Komplexität und Schwierigkeitsgrad der Beratung sehr unterschiedlich und auf Steuerberater insofern nur bedingt übertragbar. In Honorarumfragen bei Steuerberatern werden von den meisten Kanzleien Stundensätze für betriebswirtschaftliche Beratungen von 90 – 140 Euro genannt, teilweise aber auch deutlich höhere Beträge (bis 250 Euro oder mehr). Für Mitarbeiter liegen die am häufigsten genannten Stundensätze bei 50 – 90 Euro.

Einflussfaktoren auf die Höhe des Honorars sind im Einzelfall:

  • die Schwierigkeit der Tätigkeit
  • die Bedeutung der Tätigkeit für den Mandanten
  • der (erkennbare / quantifizierbare) Nutzen der Beratungsleistung
  • die Größe des Mandantenbetriebs
  • die Honorarsensibilität des Mandanten
  • die Höhe des vom Mandanten an andere Berater gezahlten Honorars (z.B. an Unternehmensberater).

Anstelle eines zeitabhängigen Honorars (durch Stundensätze) ist für betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen auch die Vereinbarung von „Festpreisen“ möglich. Letztlich spielt natürlich auch bei der Vereinbarung von Festpreisen der erwartete Zeitaufwand die entscheidende Rolle, d.h. auch bei Festpreisen muss letztlich ein angemessener Stundensatz erzielbar sein. Die Vereinbarung von Festpreisen ist insbesondere denkbar, wenn aufgrund von Erfahrungswerten abschätzbar ist, wie viel Zeit der Beratungsauftrag voraussichtlich in Anspruch nehmen wird. Anderenfalls besteht das Risiko, den Zeitaufwand deutlich zu unterschätzen. Insbesondere bei den ersten Beratungen zu einem bestimmten Thema ist der Einarbeitungsaufwand oft relativ hoch (z.B. durch Aneignung von noch fehlendem Fachwissen, durch Einarbeitung in EDV-Programme oder Recherchearbeiten). Bei der Vereinbarung von Festpreisen sollte unbedingt darauf geachtet werden, den Umfang der durch den Festpreis abgedeckten Leistungen möglichst genau zu beschreiben und ausdrücklich zu vereinbaren, dass unerwartete bzw. nicht vorhersehbare Zusatzarbeiten auch zusätzlich berechnet werden. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass sich der Mandant hinsichtlich derartiger Zusatzarbeiten auf den ursprünglichen Festpreis beruft und die Kanzlei die Zusatzarbeiten in diesen Fällen  ohne weiteres Honorar erbringen muss. Erfahrungsgemäß erleichtert die Vereinbarung von Festpreisen in vielen Fällen auch den „Verkauf“ betriebswirtschaftlicher Beratungen als eigenständige Beratungsleistung, da der Mandant die Honorarhöhe bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung genau kennt und insofern kein „Honorarrisiko“ eingeht.

Praxistipp:

Die finanzielle Belastung des Mandanten reduziert sich bei betriebswirtschaftlichen Beratungsleistungen, wenn Beratungskostenzuschüsse aus öffentlichen Mitteln in Anspruch genommen werden können. Für betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen existieren verschiedene Förderprogramme des Bundes und der Länder. In der Förderdatenbank des Bundeswirtschaftsministeriums (www.foerderdatenbank.de) können Sie sich einen Überblick über die derzeit verfügbaren Beratungskostenzuschüsse verschaffen. Die bekanntesten Programme auf Bundesebene sind die Förderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa). Bei der Nutzung von Fördermitteln ist jedoch ggf. eine vorherige Registrierung des StB bei der betr. Förderstelle erforderlich. Diese Registrierung ist je nach Förderstelle an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, die sich aus der jeweiligen Förderrichtlinie ergeben und im Zweifel bei der betr. Förderstelle erfragt werden können. Weitere Voraussetzung für die Gewährung von Beratungskostenzuschüssen ist i.d.R. auch die Erstellung eines Beratungsberichts, in dem Art und Umfang der betriebswirtschaftlichen Beratung dargestellt und damit die inhaltlichen Voraussetzungen für eine förderfähige Beratung nachgewiesen werden. Die inhaltlichen und formalen Anforderungen an den Beratungsbericht ergeben sich ebenfalls aus der jeweiligen Förderrichtlinie und / oder aus Vorlagen (Mustern) der jeweiligen Förderstelle.

Der Antrag auf die Gewährung von Beratungskostenzuschüssen ist i.d.R. bereits vor Beginn der Beratung zu stellen.

Die Gewährung von Zuschüssen können Sie gegenüber dem Mandanten auch als Grund bzw. Argument verwenden, über betriebswirtschaftliche Leistungen einen getrennten Beratungsvertrag mit eigener Honorarvereinbarung abzuschließen. Auf diese Weise haben Sie die betriebswirtschaftliche Beratung (mit Zuschüssen) als eigenständige Leistung ganz klar von der steuerlichen Beratung (ohne Zuschüsse) getrennt und gegenüber dem Mandanten als eigenständig zu honorierende Leistung positioniert. Auf diese Weise vermeiden Sie auch, dass einzelne Mandanten Ihre betriebswirtschaftlichen Beratungsleistungen als „kostenlose Zugabe“ zur steuerlichen Beratung betrachten bzw. erwarten.

Der Abschluss eines schriftlichen Beratungsvertrages empfiehlt sich aber auch dann, wenn Sie öffentliche Beratungskostenzuschüsse nicht nutzen können oder wollen. Durch eine vorherige schriftliche Vereinbarung vermeiden Sie immer spätere Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der betriebswirtschaftlichen Beratung und über die Höhe des zu zahlenden Honorars.

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